AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsschluss


1.1 Die Angebote auf unserer Website bzw. in unseren Prospekten sind freibleibend. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung ist grundsätzlich nur online über die Homepage möglich. Der Vertrag kommt mit Annahme durch uns zustande. Die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, erfolgt durch Übersendung der Buchungsbestätigung und der Rechnung.

1.2 Bitte prüfen Sie die erhaltene Buchungsbestätigung. Für den Fall, dass der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt Ihrer Buchung abweicht und wir Sie auf diese Änderungen hinweisen, kommt der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb einer Frist von 10 Tagen die Annahme erklären. Die Annahme kann auch durch Zahlung der Anzahlung bzw. des Reisepreises erklärt werden.


1.3. Der Veranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und § 651 c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gem. § 651 h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.


2. Zahlungsmodalitäten


Zahlungsmodalitäten und Aushändigung der Reiseunterlagen


2.1. Nach Vertragsschluss sind Touren im Einzelwert bis 2.000 Euro netto innerhalb von zwei Wochen nach Buchung fällig, ab 2.000 Euro netto ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 50% des Reisepreises vorzunehmen. Die Restzahlung ist dann 30 Tage nach Buchung fällig. Bei Buchungsvorlauf ab 90 Tage vor Reiseantritt erfolgt die Fälligkeit sofort in voller Höhe rein netto. Die Zahlung erfolgt unbar, bei Buchung 8 Tage vor Reiseantritt kann die Zahlung in bar erfolgen. Bestellungen von Gutscheinen und Tickets für Events sind sofort rein netto fällig.


2.2. Bei Buchung ab acht Tage vor Reiseantritt kann die Zahlung in bar oder per Überweisung erfolgen.  Für die Fälligkeit gilt in jedem Fall Ziffer 2.1., auch wenn die Zahlung in bar erfolgt. Soweit die Zahlung des fälligen Reisepreises zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfolgt und der Veranstalter trotz Anmahnung des Reisepreises von einer Nichtteilnahme ausgehen muss und keine ordnungsgemäße Stornierung erfolgt, ist der Veranstalter berechtigt, dadurch ihm entstehende tatsächliche Mehrkosten (z.B. Stornierungsgebühren für Unterkünfte, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, etc.) dem Kunden im Wege des Schadenersatzes zu berechnen. Zur Abdeckung des Mehraufwandes neben den tatsächlichen Mehrkosten wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Euro erhoben.


2.3. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang per e-mail an die bei Buchung angegebene Mailadresse versandt.  Wird entgegen der Bestimmung in 2.1. eine verspätetete Reisepreiszahlung veranlasst und musste der Veranstalter von einer Nichtteilnahme ausgehen, hat diese Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung. Der Veranstalter wird versuchen eine Teilnahme trotz verspäteter Reisepreiszahlung zu ermöglichen, ein Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht.


2.4. Erhält der Kunde direkt von dem Veranstalter eine Rechnung und Bestätigung, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den Veranstalter zu leisten.


2.5. Wird eine Reiseleistung nach § 651a BGB als Pauschalreise (mehr als eine Art von Reiseleistung) angeboten und gebucht, kann der Veranstalter Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis - insbesondere nach Ziff. 2.1. bis 2.3. - und mit Ausnahme der Regelung in Ziff. 2.6 nur dann verlangen, wenn ein wirksamer Insolvenzschutz besteht und dem Kunden der Sicherungsschein eines Versicherer oder das Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.  Der Veranstalter sichert dann die Kundengelder nach § 651 BGB.


2.6. Der Veranstalter hat für Verträge über Beherbergungsleistungen ohne weitere Reiseleistung (z.B. Nur-Hotel, Nur-Ferienhaus, Nur-Ferienwohnung), welche nach Gesetz nicht dem Pauschalreiserecht unterfallen, keinen gesonderten    Kundengeldabsicherungsvertrag  abgeschlossen. Bei Buchung einer Beherbergungsleistung ohne weitere Reiseleistung ist die Ausgabe eines Sicherungsscheines zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis nicht erforderlich. Dies trifft auch auf andere Reiseleistungen zu, wenn nicht mehr als eine Art der Reiseleistung nach § 651a BGB angeboten wird.


3. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

3.1. Der Umfang unserer vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Reisebeschreibungen und auf den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung/Rechnung.


3.2. Änderungen oder Abweichungen von der Reisebeschreibung, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit sie von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

3.3. Sollten wesentliche Leistungen nicht erbracht werden können oder sich ändern, werden wir Sie von den Änderungen unverzüglich in geeigneter Weise (z.B. e-mail, SMS, Sprachnachricht)  in Kenntnis setzen, sofern uns das möglich ist und die Änderungen nicht nur geringfügig sind. Wir werden dem Reisenden ggf. eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.


3.4.  Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat.  Als angemessen gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung. Erfolgt die Änderung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn, kann der Veranstalter eine kürzere Frist als angemessen festlegen um die ordnungsgemäße Durchführung der Reise zu garantieren.


3.5. Führen die Änderungen oder die Ersatzreise im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Reise zu einer Qualitätsminderung oder zu einer Senkung der Kosten beim Veranstalter,  so besteht Anspruch auf angemessene Preisminderung.


3.6. Der Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Personenbeförderungskosten aufgrund höherer Treibstoff- oder Energieträgerkosten oder der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder von Änderungen der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse zu erhöhen.


3.7. Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Personenbeförderungskosten/Verleihungs- und Vermietungskosten erhöhen, so ist der Veranstalter berechtigt den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen: Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten/Verleihungs- und Vermietungskosten auf das Einzelgut bezieht, kann der Veranstalter von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Werden von dem Beförderungsunternehmen/Verleiher/Vermieter erhöhte Preise pro Beförderungsmittel/Verleih- oder Mietgegenstand gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungs-/Verleih- oder Mietkosten durch die Zahl der Nutzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels/Verleih- oder Mietgegenstandes geteilt. Die sich daraus ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden.


3.8. Grundsätzlich kann eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur bis zum 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn von dem Kunden verlangt werden. Der Veranstalter unterrichtet den Kunden darüber und über die Berechnung der Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger oder per e-mail. Bei einem Vertrag über die Erbringung einer Beherbergungsleistung ohne weitere Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Nur-Ferienhaus, Nur-Ferienwohnung) ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.


3.9. Der Kunde kann vom Veranstalter unter Beachtung der Regelung in Ziff. 3.5 Satz 1 eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 3.3 genannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten von mindestens zehn vom Hundert des Gesamtreisepreises für den Veranstalter führt.


3.10. Im Falle der Mitteilung einer Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 8 % des Gesamtreisepreises liegt darin ein Angebot des Veranstalters an den Kunden zu einer entsprechenden Vertragsänderung. Der Veranstalter kann von dem Kunden in diesem Fall verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist entweder das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Als angemessen gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen. Wahlweise kann der Veranstalter dem Kunden statt einer Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

3.11. Kann die Reise nicht angetreten werden oder wird behindert oder unterbrochen aufgrund der Einreise- oder Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, so erhält der Kunde, einen ggf. anteiligen, Reisegutschein, sofern es sich um generelle Schließungen der Grenzen oder von Veranstaltungsorten handelt. Vorrangig gilt Zf. 3.2.
Für Hinderungsgründe im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, die der Kunde selbst zu vertreten hat, z.B. fehlende Testung bei Reiseantritt, kurzfristige Erkrankung, Quarantäne durch Positiv-Test o.ä., gilt Zf. 4 dieser AGB. Auf den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung wird hingewiesen.


4. Rücktritt durch den Kunden


4.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist uns gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger (per e-mail oder auf dem Postweg) unter Angabe der Buchungsnummer schriftlich zu erklären. Treten Sie vor Reisebeginn zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen können wir eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von uns zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht unserer Kontrolle unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter.


4.2. Der Veranstalter macht pauschalierte Reiserücktrittskostenentschädigungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen geltend. Berücksichtigt werden dabei der Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Reisebeginn, die Reiseart, der jeweilige Bestimmungsort sowie die erwarteten Ersparnisse von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.


bis 90 Tage vor Reiseantritt berechnen wir Ihnen pauschal 25 % des Reisepreises,
ab 89. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,

ab 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises,

ab 24. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
ab 17. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises,
ab 10. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
ab 7. Tag vor Reiseantritt und danach 100% des Reisepreises.


4.3. Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziff. 4.2 geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.


4.4. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der Pauschalen in 4.2 eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5. Änderungen auf Verlangen des Kunden/Umbuchungen/ Ersetzungsbefugnis


5.1. Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, so ist diese einmalig bis 30 Tage vor dem Abreisetermin möglich, wenn die gewünschte geänderte Leistung nach dem Programm des Veranstalters zur Verfügung steht und möglich ist. Entstehende Mehrkosten können hierbei vom Veranstalter verlangt werden. Neben möglichen Mehrkosten für die geändert gebuchte Reise wird eine Bearbeitungspauschale von 50 Euro erhoben. Umbuchungen sind Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsleistung.


5.2. Der Kunde kann nach Maßgabe von § 651 e BGB durch rechtzeitige Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per e-mail oder auf dem Postweg) vom Veranstalter verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, soweit dies tatsächlich möglich ist und nicht durch andere Umstände verhindert wird (z.B. Erteilung von VISA o.ä.). Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651 e BGB als Gesamtschuldner.


6. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter

6.1. Wir sind berechtigt, von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn die (auch weitere) Durchführung der Tour aufgrund von Umständen unmöglich oder gefährdet wird, die bei Vertragsschluss nicht bekannt und nicht vorhersehbar waren.

6.2. Solche Umstände sind insbesondere Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Naturkatastrophen, schweres Wetter, unvorhersehbare Einsatzunfähigkeit des Fahrzeuges, Schiffes oder anderen Transportmittels oder einer Unterkunft oder von Mitarbeitern des Veranstalters und Unmöglichkeit des Ersatzes.

6.3. Wir sind berechtigt, die Tour bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn abzusagen und von dem Reisevertrag zurückzutreten, wenn die in der Reisebeschreibung angegebene Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht ist.

6.4. In diesem Fall hat der Reisende das Recht, die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise ohne Mehrpreis zu verlangen, sofern wir in der Lage sind, eine solche Reise aus unserem aktuellen Leistungsumfang anzubieten. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis zurück.


6.5.  Der Veranstalter kann den Reisevertrag auch nach Reisebeginn aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, so dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne von Satz 2 ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters, gegenüber Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie gegenüber anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht im Fall der Kündigung der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.


6.6.  Leistet der Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Ziff. 4.2 - 4.4.dieser Bedingungen verlangen.


7. Nicht in Anspruch genommene Leistung


Nimmt  der  Kunde  einzelne  Reiseleistungen,  die  ihm  ordnungsgemäß  angeboten  wurden,  nicht  in  Anspruch  aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.


8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl


Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann und die Nichtdurchführung ist beabsichtigt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird  die  Reise  aus diesem  Grund  nicht  durchgeführt,  erhält  der  Kunde  auf  den  Reisepreis  geleistete  Zahlungen unverzüglich zurück.


9. Haftung

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines Reiseveranstalters für die gewissenhafte Reisevorbereitung und -durchführung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung unserer Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen und der angegebenen Reisedienstleistungen.

10. Beschränkung der Haftung


10.1. Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.


10.2. Unsere deliktische Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden oder solche der sexuellen Selbstbestimmung sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.


10.3. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Reiseleistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass diese für Sie erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Wir haften jedoch, wenn und soweit für Ihren Schaden eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich war. 


10.4. Wir haften nicht für Sachschäden und Verlust, soweit die Schäden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden, insbesondere nicht an persönlicher Ausrüstung und an persönlichem Gepäck. Wie empfehlen Ihnen, eine Reisegepäck-Versicherung abzuschließen. Wir haften nicht für Vermögensschäden, Personen- und Sachschäden aus Krankheit oder Unfall, die zu einem Reiserücktritt oder -abbruch, Rücktransport, Bergung, medizinischer Behandlung während der Reise oder ähnlichem führen. Wir empfehlen Ihnen weiter eine Reiserücktrittversicherung und eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.

10.5. Die Reiseteilnehmer nehmen an den jeweiligen Unternehmungen während der Reise auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung teil. Bestehen gesundheitliche Bedenken zur Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen, sind diese dem Veranstalter umgehend mitzuteilen. Die Reiseteilnehmer erklären mit Vertragsschluss, dass die körperliche und geistige Eignung zur Teilnahme besteht. Den Anweisungen des Veranstalters und/oder seiner jeweiligen Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.


10.6. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter Thomas Alber, One Life Travel, Große Straße 65a, 24937 Flensburg, schriftlich geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger (e-mail oder Postweg) wird empfohlen.


10.7. Mitarbeiter der Leistungsträger oder der örtlichen Reiseleitung sowie sonstiges Personal sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nur bevollmächtigt, soweit diese von geringfügiger Natur sind und unmittelbar Abhilfe geschaffen werden kann. Sie sind nicht berechtigt, weitergehende Ansprüche im Namen des Veranstalters anzuerkennen.


11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- & Gesundheitsvorschriften

11.1. Der Reisende ist für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und insbesondere für die Besorgung von Visa selbst verantwortlich, es sei denn, er wurde durch den Reiseveranstalter schuldhaft falsch informiert. Der Reisende hat sich anhand der Reiseausschreibungen über die gültigen Einreiseformalitäten für deutsche Staatsbürger und über reisemedizinische Empfehlungen zu informieren. Hierzu empfehlen wir tagesaktuell die Informationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen (www.auswärtiges-amt.de). Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn diese Vorschriften nach Reiseanmeldung geändert werden sollten.


11.2.  Der Kunde ist also verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfung sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter trotz einer entsprechenden Pflicht nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.


11.3. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und die Zustellung notwendiger Visa durch die zuständige ausländische Vertretung, wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben.


12. Rechtswahl, Vertragssprache


Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung. Vertragssprache ist deutsch.



13. Datenschutz


Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist.



14. Preise und Zahlungsmodalitäten Merkmale der Waren

14.1. Die ausgewiesenen Preise stellen Brutto-Preise dar.

14.2. Die zur Verfügung stehenden Zahlungsmethoden sind auf unserer Webseite oder in der jeweiligen Artikelbeschreibung ausgewiesen, spätestens aber im abschließenden Bestellprozess an der „Kasse“ genannt. Soweit nicht anders angegeben, sind die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag unmittelbar zur Zahlung fällig.


15. Mitwirkungspflichten des Reisenden


15.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Veranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Buchungsbestätigung, Flugschein, etc. ) nicht innerhalb der vom Veranstalter oder einem Dritten mitgeteilten Frist erhält. Unterlässt der Kunde eine solche Information, so kann ihm dies als Mitverschulden angerechnet werden, wenn der Veranstalter zufolge rechtzeitiger Übermittlung der Reiseunterlagen davon ausgehen konnte, der Kunde habe diese erhalten.


15.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, obwohl ihm dies sonst möglich und er dazu auch bereit gewesen wäre, kann der Reisende für das dadurch verursachte Fortdauern des Mangels weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige bei geringfügigen Beanstandungen unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters vor Ort, ansonsten dem Veranstalter direkt zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher Vertreter nicht vorhanden und nicht geschuldet oder handelt es sich um mehr als geringfügige Beanstandungen, sind etwaige Reisemängel unverzüglich dem Veranstalter per e-mail zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über welchen er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.


15.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

16. Bild- und Videomaterial
Der Kunde erklärt sich mit Vornahme der Buchung einverstanden, dass bei den Touren Bild- und Videomaterial zur Dokumentation und zu Werbezwecken angefertigt wird. Der Kunde willigt ein, dass diese Aufnahmen im Internet und in Printmedien veröffentlicht werden. Der Kunde hat die Möglichkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen, die ihn erkennbar zeigen, zu widersprechen.


17. Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

17.1. One Life Travel nimmt nicht an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil, strebt aber gleichwohl zunächst die außergerichtliche Beilegung an. Wir sind als Unternehmen bei mehr als zehn Mitarbeitern nach § 36 VSBG zur Information verpflichtet und nennen Ihnen hier die Kontaktdaten der zuständigen Universalschlichtungsstelle  / Außergerichtliche Streitbeilegung gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).

Sofern eine Streitbeilegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde oder im Einzelfall eine Informationspflicht besteht, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.


17.2. Die Europäische Union hat für Verbraucher eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei elektronisch geschlossenen Verträgen eingerichtet. Wir weisen Sie insoweit darauf hin, dass unser Unternehmen an diesen Streitbeilegungsverfahren nicht teilnimmt. Mehr Informationen zu der Plattform finden Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/


18. Salvatorische Klausel


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

Stand: 23.08.2023

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